Da für die Wahl der Ersatzmitglieder Wahlbüro die Anzahl der Kandidierenden der Anzahl der zu vergebenden Sitze entsprach, wurde gemäss § 30a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der weitere Vorschläge eingereicht werden konnten. Diese Frist ist ohne weitere Anmeldung abgelaufen, weshalb die vorgeschlagene Person vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt wird (§ 30a GPR):
Sax, Raffael, 2000, Büttikon AG, Brunnäcker 3